Allgemeine Geschäftsbedingungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern der Seufert Gesellschaft für transparente Verpackungen mbH
1. Allgemeines
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Sie sind Vertragsbestandteil aller mit uns abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen. Der Besteller erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme dieser Bedingungen, spätestens jedoch mit Empfang unserer Ware oder sonstiger Leistungen, mit der Geltung dieser Bedingungen – auch für etwaige Folgegeschäfte – einverstanden. Der Geltung abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf andere Weise übermittelt werden. Auch die vorbehaltlose Lieferung von Waren und Leistung sowie die Entgegennahme von Zahlungen unsererseits bedeutet kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Definitionen der INCOTERMS 2000.
2. Angebote, Verträge
Unsere Angebote sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande oder wenn Bestellungen von uns ausgeführt worden sind. Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieser Form bedarf auch die Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst. Erklärungen und Anzeigen des Bestellers nach Vertragsabschluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen. An Mustern, Rezepturen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Factoring
Die Preise verstehen sich „ab Werk“ ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zahlungen sind frei Zahlstelle zu leisten. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist der Kaufpreis bei Lieferung zu zahlen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Unser Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 2 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten. Sofern hinsichtlich einzelner Forderungen nichts Abweichendes mit dem Besteller vereinbart ist, nehmen wir an einem Factoring Teil. Sämtliche Zahlungen des Bestellers sind daher mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30 - 34, 65760 Eschborn zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsbeziehung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigen- tum nach näherer Maßgabe der nachstehenden Ziffer 7 haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen. Befindet sich der Besteller mit einer Zahlungsverpflichtung aus der Geschäftsbeziehung mit uns in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig.
4. Erfüllungsort, Transportversicherung
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn die Produkte zum Versand gebracht werden. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Europaletten, die zurückzugeben sind. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
5. Lieferung, Mitwirkungspflichten
Der Umfang unserer Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich aus diesem Vertrag. Material-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Besteller unzumutbar sind. Sind Teillieferungen für den Besteller zumutbar, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden. Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers. Für die Dauer der Prüfung der Muster, Andrucke usw. durch den Besteller ist die vereinbarte Lieferzeit gehemmt bis zum Tage des Eintreffens der Stellungnahme. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug, oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Abrufaufträge sind spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsabschluss abzunehmen und zu bezahlen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
6. Verzögerungen der Lieferung
Lässt sich die vereinbarte Frist infolge von uns nicht beherrschbarer Umstände bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Besteller umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen. Im Fall des Lieferverzuges ist der Besteller berechtigt – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - für jede vollendete Woche eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal 5 % des Lieferwertes zu verlangen. Der Besteller kann uns ferner schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, die mindestens 15 Werktage betragen muss. Nach ihrem fruchtlosen Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die vorgenannte Pauschale hinausgehen, sind in allen Fällen der verzögerten Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Abs. 2 gilt nicht, sofern der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht. Er gilt auch nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Ein Fixgeschäft bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung unserer Geschäftsführung. In jedem Fall ist die Schadensersatzhaftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt solange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitigen oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen. Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % oder ihren Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt.
8. Produktangaben
Unsere Angaben über unsere Produkte und Verfahren beruhen auf umfangreicher Forschungsarbeit und anwendungstechnischer Erfahrung. Wir vermitteln diese Ergebnisse, mit denen wir keine über den jeweiligen Einzelvertrag hinausgehende Haftung übernehmen, in Wort und Schrift nach bestem Wissen, behalten uns jedoch technische Änderungen im Zuge der Produktentwicklung vor. Das entbindet den Besteller jedoch nicht davon, unsere Erzeugnisse und Verfahren auf ihre Anwendung für den eigenen Gebrauch selbst zu prüfen. Für Folien oder Folienverpackungen, bedruckt oder unbedruckt, die als Verpackung für Lebensmittel oder sonstiger zum Verzehr oder zur Einnahme durch Menschen bestimmter Sachen verwendet werden sollen oder mit solchen Sachen unmittelbar oder mittelbar in Kontakt kommen sollen, gilt ergänzend folgendes: Der Besteller hat eigenverantwortlich für jede einzelne beabsichtigte Verwendung im vorbezeichneten Sinne konkret zu prüfen, ob sich die bestellten und gelieferten Folien und Verpackungen sowie die verwendeten Druckfarben für die vorgesehene Verwendung eignen, und hat insbesondere sicherzustellen, dass alle lebensmittelrechtlich oder sonst einzuhaltenden Vorgaben und Grenzwerte in jedem Weiterverarbeitungsschritt und bei dem fertigen Endprodukt sicher eingehalten werden, bevor er das Produkt in Verkehr bringt. Soweit Folgen, insbesondere auch eine Schädigung Dritter, durch eine unvollständige oder ungenügende oder nicht rechtzeitige Erfüllung der Pflichten nach vorstehendem Satz durch den Besteller verursacht sind oder bei gehöriger Erfüllung dieser Pflichten hätten vermieden werden können, ist der Besteller für diese Folgen allein verantwortlich. Der Besteller stellt uns im Umfang seiner Verantwortlichkeit von jedweden Ansprüchen Dritter frei. Unsere zwingende Haftung bleibt nach näherer Maßgabe von Ziffer 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt. Verwendungsangaben des Bestellers sind nur maßgebend, wenn von uns dem Besteller bei Vertragsschluss schriftlich bestätigt wurde, dass die gelieferten Produkte für die vom Besteller beabsichtigte Verwendung geeignet sind. Das gilt auch hinsichtlich der Wahrung von Schutzrechten Dritter sowie für Anwendungen und Verfahrensweisen.
9. Abmessungen und Toleranzen
Grundsätzlich sind wir berechtigt, produktionsbedingte mengengemäße Unter- und Überlieferung bis zu 10 % vorzunehmen. Bei einem Lieferumfang von unter 500 Stück oder besonders schwieriger Ausführung sind mangels abweichender Vereinbarungen höhere Toleranzen bis zu maximal 20 % zulässig. Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen der technisch notwendigen material- und verpackungsbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität, sofern nicht im Einzelfall spezifizierte Ausführungsnormen vereinbart sind. Branchenübliche Abweichungen in Farbe, Auswahl, Gewicht, Stücklänge usw. berechtigen nicht zu Beanstandungen. Die Dickentoleranzen bei den von uns eingesetzten Folien sind: bei Foliendicke < 200 my +/- 10 %, 200 bis 400 my +/- 7 %, > 400 my +/- 5 %.
10. Sachmängel
Der Besteller trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB. Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten. Abweichungen in der Beschaffenheit der Roh- und Hilfsstoffe können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferbedingungen der Papier-, Pappen- und Kunststoffindustrie für zulässig erklärt sind, und bei Druckarbeiten, soweit sie auf die durch die Drucktechnik bedingten Unterschiede zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit der Farben wird keine Gewähr übernommen. Machartübliche Toleranzen insbesondere bei Abweichung der Farben sind nicht reklamationsfähig. Für vom Besteller gelieferte Vorlagen und Filme wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Werden an eine Verpackung durch Gesetz, Verordnung oder Ausschreibung bestimmte Anforderungen gestellt, so muss der Besteller ausdrücklich darauf hinweisen. Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu unseren Lasten soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bezüglich unserer Produkte beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 I Nr. 2 BGB, § 479 I BGB und § 634a I BGB längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Für Sachmängel haften wir nur bei ausdrücklicher Garantieübernahme, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 12. Andere oder weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
11. Sonstige Schadensersatzhaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 10 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer 11 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche bezüglich neu hergestellter Produkte und Geräte geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 10. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
12. Vom Besteller gestelltes Material
Vom Besteller gestelltes Material ist uns in der für die Auftragsbearbeitung richtigen Qualität und Menge von dem Besteller frei Haus anzuliefern. Bei größeren Posten sind uns die durch die Lagerung entstehenden Kosten zu erstatten. Bei Zurverfügungstellung von Roh- und Hilfsstoffen durch den Besteller bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch Beschnitt, Stanzungen und dergleichen, unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtung und Fortdruck, Eigentum des Bestellers. Dieser ist zur Rücknahme dieses Materials auf eigene Kosten verpflichtet.
13. Urheberrechte, sonstige gewerbliche Schutzrechte, Werkzeuge, Muster
Der Besteller übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass durch die Verwendung der von ihm vorgelegten oder nach seinen Angaben hergestellten Muster, Druckvorlagen usw. nicht Rechte Dritter verletzt werden und stellt uns insoweit von jeder Haftung frei. Von uns oder in unserem Auftrag hergestellte Werkzeuge, Lithographien, Filme, Druck- und Prägeformen, Muster, Skizzen usw. bleiben unser Eigentum, auch wenn die Herstellungskosten ganz oder teilweise dem Besteller in Rechnung gestellt werden. Eine Aufbewahrungs- pflicht für fremde Druckunterlagen und andere kundenspezifische Gegenstände besteht nur für 24 Monate ab der letzten mit diesen Gegenständen hergestellten Lieferung. Werkzeuge, Lithographien und Filme werden von uns nach Ablauf von 24 Monaten, spätestens jedoch 5 Jahre nach der letzten mit ihnen hergestellten Lieferung, für den Kunden kostenfrei vernichtet und fachgerecht entsorgt. Eine Herausgabe von Werkzeugen an den Kunden ist ausgeschlossen.
14. Stanz- und Satzfehler, Zusatzaufträge
In Abweichung von der Stanz- und Druckvorlage notwendig gewordene Abänderungen werden nach der dafür aufgewandten Arbeitszeit berechnet. Dasselbe gilt für Korrekturen als Folge der Unleserlichkeit und für sonstige, insbesondere Graphikerkorrekturen.
15. Gerichtsstand
Ist der Besteller Kaufmann, so ist Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens; erheben wir Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers.
16. Anwendbares Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
17. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Stand: April 2014